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BFSG

Auch bekannt als: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher*innen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 in nationales Recht um, wurde am 16. Juli 2021 ausgefertigt und ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten; einzelne Vorschriften gelten schon seit dem 23. Juli 2021. Anders als die BITV 2.0 richtet es sich an Wirtschaftsakteure der Privatwirtschaft, nicht an öffentliche Stellen.

Zuletzt geprüft am von Lukas Schardt. Erstellt am .

BFSG: Fakten im Überblick

Amtliche Langbezeichnung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen Quelle für Amtliche Langbezeichnung
Kurzbezeichnung
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Quelle für Kurzbezeichnung
Ausfertigungsdatum
16. Juli 2021 Quelle für Ausfertigungsdatum
Fundstelle
BGBl. I S. 2970 Quelle für Fundstelle
In Kraft getreten
28. Juni 2025; § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und § 17 Absatz 6 bereits am 23. Juli 2021 Quelle für In Kraft getreten
Letzte Änderung
Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) Quelle für Letzte Änderung
Europäische Grundlage
Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) Quelle für Europäische Grundlage
Adressaten
Wirtschaftsakteure, also Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer (§ 2 Nummer 15 BFSG) Quelle für Adressaten
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Gilt nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG), nicht für Produkte Quelle für Ausnahme für Kleinstunternehmen
Schwellenwerte Kleinstunternehmen
Weniger als zehn beschäftigte Personen und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme (§ 2 Nummer 17 BFSG) Quelle für Schwellenwerte Kleinstunternehmen
Konkretisierende Verordnung
Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), in Kraft seit 28. Juni 2025, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 205) Quelle für Konkretisierende Verordnung
Marktüberwachung
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg Quelle für Marktüberwachung
Bußgeldrahmen
In den meisten Fällen bis zu 10.000 Euro, für die Verstöße nach § 37 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 bis zu 100.000 Euro (§ 37 Absatz 2 BFSG) Quelle für Bußgeldrahmen

Für wen das BFSG gilt

Das BFSG gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher*innen erbracht werden. Beide Listen stehen abschließend in § 1 des Gesetzes.

Zu den Produkten zählen Hardwaresysteme für Universalrechner samt Betriebssystem und Zahlungsterminals. Hinzu kommen Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, allerdings nur, soweit sie zur Erbringung der unter das Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind. Erfasst sind außerdem Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, sowie E-Book-Lesegeräte. Zu den Dienstleistungen zählen Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher*innen, E-Books samt der dafür bestimmten Software und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

§ 3 Absatz 3 Satz 1 nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.

§ 1 Absatz 4 nimmt einzelne Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen aus. Dazu gehören vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen, Online-Karten und Kartendienste unter bestimmten Bedingungen, Inhalte Dritter, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, sowie Inhalte, die als Archive gelten, weil sie nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Was das BFSG verlangt

Nach § 3 Absatz 1 BFSG müssen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Barrierefrei sind sie, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).

Für Webseiten einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und für mobile Apps verlangt § 12 Nummer 3 BFSGV, dass sie auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Nach § 3 Absatz 1 BFSGV ist dabei der Stand der Technik zu beachten; davon darf abgewichen werden, wenn die Anforderungen auf andere Weise in gleichem Maße erfüllt werden.

Weder das BFSG noch die BFSGV nennen eine bestimmte technische Norm. § 4 BFSG knüpft eine Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die nach § 3 Absatz 2 BFSGV über die zu beachtenden Standards informiert, bezeichnet die europäische Norm EN 301 549 als „derzeit die zentrale technische Referenz für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen im digitalen Bereich“. Diese Norm stützt sich in ihrer Fassung V3.2.1 auf die WCAG 2.1.

Dienstleistungserbringer müssen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 3 außerdem angeben, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und dabei auch die zuständige Marktüberwachungsbehörde benennen.

Wer das BFSG durchsetzt

Die Marktüberwachung ist Sache der Länder. § 2 Nummer 22 BFSG definiert die Marktüberwachungsbehörde als jede Behörde, die nach Landesrecht für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Länder eine gemeinsame Stelle errichtet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR), mit Sitz in der Carl-Miller-Straße 6 in 39112 Magdeburg.

Nach § 28 BFSG prüft die Marktüberwachungsbehörde Dienstleistungen sowohl bei konkretem Anlass als auch ohne Anlass anhand angemessener Stichproben. Für Webseiten und mobile Anwendungen richtet sie sich dabei nach der Überwachungsmethode und den Stichprobenvorgaben in Anlage 1 des Gesetzes.

Verbraucher*innen können nach § 32 BFSG bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, dass sie tätig wird. Über den Antrag wird durch Bescheid entschieden. Denselben Antrag können anerkannte Verbände nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes stellen. Gegen den Bescheid oder gegen dessen Unterlassen sind nach § 33 BFSG Rechtsbehelfe möglich.

Verstöße sind nach § 37 BFSG Ordnungswidrigkeiten. Sie können in den meisten Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Nur für die in § 37 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 genannten Verstöße reicht der Rahmen bis zu hunderttausend Euro. Dazu gehört unter anderem, eine Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 nicht barrierefrei anzubieten oder zu erbringen.

Verwandte Seiten zum BFSG

Wie sich die Anforderungen des BFSG in der Praxis umsetzen lassen, beschreibt die Themenseite zum BFSG. Verwandte Faktenseiten: die Faktenseite zu den WCAG und die Faktenseite zur sitebrunch GmbH. Alle Faktenseiten im Überblick zeigt die Fakten-Übersicht.

BFSG: Abgrenzung

Das BFSG ist nicht die BITV 2.0. Die BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, das BFSG verpflichtet Wirtschaftsakteure der Privatwirtschaft.

Das BFSG ist außerdem nicht die BFSGV. Die BFSGV ist die Verordnung nach § 3 Absatz 2 BFSG, in der die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit stehen.

Das BFSG gilt nicht für jede Website. Es erfasst nur die in § 1 Absatz 3 aufgezählten Dienstleistungen, für Online-Angebote vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher*innen und Personenbeförderungsdienste.

BFSG: Häufige Fragen

BFSG: Referenzen

BFSG: Quellen

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Bundesministerium der Justiz
  2. Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), Bundesministerium der Justiz
  3. Richtlinie (EU) 2019/882, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
  4. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, MLBF AöR
  5. Normen und Standards zum BFSG, Bundesfachstelle Barrierefreiheit