Bußgelder nach dem BFSG
Auch bekannt als: Sanktionen bei fehlender digitaler Barrierefreiheit, Bußgeldvorschriften des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, § 37 BFSG
Bußgelder wegen fehlender digitaler Barrierefreiheit richten sich in Deutschland nach § 37 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Der Gesetzestext nennt zwei Höchstbeträge: zehntausend Euro im Regelfall und hunderttausend Euro für fünf besonders benannte Verstöße. Für öffentliche Stellen des Bundes gilt kein Bußgeld, weil BITV 2.0 und BGG keine Bußgeldvorschrift enthalten. Die praktisch schwerere Folge ist nicht die Geldbuße, sondern die Untersagung der Dienstleistung.
Zuletzt geprüft am von Lukas Schardt. Erstellt am .
Bußgelder nach dem BFSG: Fakten im Überblick
- Rechtsgrundlage
- § 37 BFSG (Bußgeldvorschriften) Quelle für Rechtsgrundlage
- Höchstbetrag im Regelfall
- zehntausend Euro (§ 37 Absatz 2 BFSG) Quelle für Höchstbetrag im Regelfall
- Höchstbetrag für schwere Verstöße
- hunderttausend Euro in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 Quelle für Höchstbetrag für schwere Verstöße
- Einschlägiger Tatbestand für Online-Angebote
- § 37 Absatz 1 Nummer 8: eine Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 nicht barrierefrei anbieten oder erbringen; Höchstbetrag hunderttausend Euro Quelle für Einschlägiger Tatbestand für Online-Angebote
- Verschulden
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit; bei Fahrlässigkeit höchstens die Hälfte des angedrohten Höchstbetrags (§ 17 Absatz 2 OWiG) Quelle für Verschulden
- Mindestbetrag
- fünf Euro (§ 17 Absatz 1 OWiG) Quelle für Mindestbetrag
- Vorteilsabschöpfung
- die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen; reicht das gesetzliche Höchstmaß dafür nicht aus, darf es überschritten werden (§ 17 Absatz 4 OWiG) Quelle für Vorteilsabschöpfung
- Geldbuße gegen Unternehmen
- möglich nach § 30 OWiG; bei einer Ordnungswidrigkeit bleibt es beim angedrohten Höchstmaß Quelle für Geldbuße gegen Unternehmen
- Weitergehende Maßnahme
- Untersagung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung durch die Marktüberwachungsbehörde (§ 29 BFSG) Quelle für Weitergehende Maßnahme
- Öffentlicher Sektor des Bundes
- kein Bußgeld; weder die BITV 2.0 noch das BGG enthalten eine Bußgeldvorschrift Quelle für Öffentlicher Sektor des Bundes
Was § 37 BFSG androht
§ 37 Absatz 1 BFSG zählt zehn Tatbestände auf. Ordnungswidrig handelt, wer sie vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht. Sie betreffen überwiegend Produkte: das Inverkehrbringen nicht barrierefreier Produkte, fehlende oder falsche Kennzeichnungen, fehlende Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen, nicht erteilte Auskünfte gegenüber der Behörde und Verstöße rund um die CE-Kennzeichnung.
Für Online-Angebote ist vor allem Nummer 8 einschlägig: wer entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit der Verordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt.
Die Beträge stehen in § 37 Absatz 2. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro. Weil das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung unter Nummer 8 fällt, gilt dafür der höhere Rahmen.
Andere Beträge nennt das Gesetz nicht. Der im Netz häufig zitierte Betrag von fünfhunderttausend Euro steht weder im BFSG noch in der BFSGV.
Wie sich die Höhe im Einzelfall bestimmt
Die genannten Beträge sind Höchstbeträge, keine Regelbeträge. Wie hoch eine Geldbuße tatsächlich ausfällt, richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Nach § 17 Absatz 1 OWiG beträgt eine Geldbuße mindestens fünf Euro. Nach § 17 Absatz 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags geahndet werden, wenn das Gesetz für Vorsatz und Fahrlässigkeit dieselbe Geldbuße androht und im Höchstmaß nicht unterscheidet. Das trifft auf § 37 BFSG zu. Für fahrlässige Verstöße nach Nummer 8 liegt die Obergrenze damit bei fünfzigtausend Euro.
Grundlage der Zumessung sind nach § 17 Absatz 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der die handelnde Person trifft; auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse kommen in Betracht.
§ 17 Absatz 4 OWiG enthält eine Regel, die den nominellen Höchstbetrag relativiert: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den die handelnde Person aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat. Reicht das gesetzliche Höchstmaß dafür nicht aus, so kann es überschritten werden.
Gegen ein Unternehmen selbst kann nach § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen und dabei Pflichten des Unternehmens verletzt hat oder das Unternehmen bereichert wurde. Für Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich das Höchstmaß nach § 30 Absatz 2 Satz 2 OWiG nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß, hier also nach den Beträgen aus § 37 Absatz 2 BFSG.
Warum die Untersagung schwerer wiegt als das Bußgeld
Das BFSG setzt nicht in erster Linie auf Geld, sondern auf ein abgestuftes Verfahren. § 29 BFSG beschreibt es für Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen.
Zunächst fordert die Marktüberwachungsbehörde den Dienstleistungserbringer unverzüglich auf, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Bleiben diese aus, fordert sie ihn erneut auf, diesmal unter Androhung der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung. Ergreift er auch dann keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, trifft die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Nichterfüllung abzustellen.
§ 30 BFSG kennt dieselbe Eskalation für die formale Nichtkonformität, also für den Fall, dass die Informationen nach Anlage 3 fehlen oder nicht barrierefrei zugänglich gemacht wurden.
Für ein laufendes Geschäft ist die Untersagung der Dienstleistung regelmäßig einschneidender als ein Bußgeld am oberen Rand des Rahmens.
Wer ein Verfahren auslösen kann
Nach § 32 BFSG hat die Marktüberwachungsbehörde auf Antrag einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur einzuleiten, wenn geltend gemacht wird, dass gegen das Gesetz oder die Verordnung nach § 3 Absatz 2 verstoßen wird und das Produkt oder die Dienstleistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist.
Nach § 33 BFSG können anerkannte Verbände nach § 15 Absatz 3 BGG und Stellen nach dem Unterlassungsklagengesetz Rechtsbehelfe einlegen, im Namen betroffener Verbraucher*innen oder an ihrer Stelle, und unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Ein Bußgeldverfahren beginnt also nicht zwingend mit einer behördlichen Routineprüfung. Es kann auch durch einen Antrag betroffener Nutzer*innen oder durch Verbände in Gang kommen.
Was im öffentlichen Sektor gilt
Für öffentliche Stellen des Bundes gilt kein Bußgeld. Weder die BITV 2.0 noch das Behindertengleichstellungsgesetz enthalten eine Bußgeldvorschrift.
An ihre Stelle treten andere Mechanismen: die periodische Überwachung durch die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik nach § 13 Absatz 3 BGG, der Feedback-Mechanismus nach § 12b Absatz 2 Nummer 2 BGG, das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 16 BGG und verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, den nach § 14 BGG auch anerkannte Verbände beantragen können.
Für öffentliche Stellen der Länder und Kommunen gilt jeweils das Landesrecht. Diese Faktenseite trifft dazu keine Aussage.
Verwandte Seiten
Wie sich die Anforderungen des BFSG in der Praxis umsetzen lassen, beschreibt die Themenseite zum BFSG. Verwandte Faktenseiten: die Faktenseite zum BFSG, die Faktenseite zur BITV 2.0 und die Faktenseite zu den WCAG. Alle Faktenseiten im Überblick zeigt die Fakten-Übersicht.
Bußgelder nach dem BFSG: Abgrenzung
Eine Geldbuße ist keine Strafe im strafrechtlichen Sinn. Verstöße nach § 37 BFSG sind Ordnungswidrigkeiten, keine Straftaten. Es droht keine Freiheitsstrafe und kein Eintrag ins Bundeszentralregister.
Die Beträge aus § 37 Absatz 2 BFSG sind Höchstbeträge, keine Regelsätze und keine automatische Folge eines Verstoßes. Vorgeschaltet ist das Verfahren nach § 29 BFSG mit Aufforderung, Fristsetzung und Androhung.
Der häufig genannte Betrag von fünfhunderttausend Euro steht nicht im BFSG. Der höchste dort genannte Betrag ist hunderttausend Euro.
Ein Bußgeld nach dem BFSG trifft nicht jede Website. Das Gesetz erfasst nur die in § 1 Absatz 3 aufgezählten Dienstleistungen, für Online-Angebote vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher*innen und Personenbeförderungsdienste. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind nach § 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG ausgenommen.
Bußgelder nach dem BFSG: Häufige Fragen
Bußgelder nach dem BFSG: Referenzen
Bußgelder nach dem BFSG: Quellen
- § 37 BFSG, Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Volltext, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 17 OWiG, Höhe der Geldbuße, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 30 OWiG, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), Volltext, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Volltext, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Bußgelder nach dem BFSG: Änderungsverlauf
- : Seite veröffentlicht. Beträge und Tatbestände gegen den Wortlaut des § 37 BFSG geprüft, Zumessungsregeln gegen §§ 17 und 30 OWiG.