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BFSG

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist Deutschlands Umsetzung des European Accessibility Act (EAA, EU-Richtlinie 2019/882). Es wurde am 16. Juli 2021 verabschiedet und verpflichtet erstmals die deutsche Privatwirtschaft dazu, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

Stichtag ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen alle betroffenen Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Wen betrifft das BFSG?

Das BFSG richtet sich an Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten (B2C). Betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister.

Betroffene Dienstleistungen:

  • E-Commerce und Online-Shops

  • Elektronische Kommunikationsdienste (Telefonie, Messaging)

  • Bankdienstleistungen für Verbraucher

  • Streaming und audiovisuelle Mediendienste

  • Personenbeförderungsdienste (Websites, Apps, Ticketing)

  • E-Books

Betroffene Produkte:

  • Computer und Betriebssysteme

  • Smartphones und Tablets

  • Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Kioske)

  • E-Book-Reader

Was sind die Anforderungen?

Die konkreten technischen Anforderungen stehen in der BFSGV. Weder das BFSG noch die BFSGV nennen eine bestimmte Norm. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bezeichnet die EN 301 549 als zentrale technische Referenz, für Webinhalte bedeutet das die WCAG 2.1 Level AA. Unternehmen müssen:

  • Digitale Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten

  • Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen

  • Verfahren zur dauerhaften Einhaltung der Konformität einrichten

Welche Strafen drohen?

Verstöße gegen das BFSG sind Ordnungswidrigkeiten. In den meisten Fällen liegt der Bußgeldrahmen bei bis zu 10.000 Euro, nur für bestimmte Verstöße nach § 37 Absatz 1 BFSG bei bis zu 100.000 Euro. Die Marktüberwachung ist Sache der Länder, die dafür eine gemeinsame Stelle errichtet haben: die MLBF AöR in Magdeburg.

Gibt es Ausnahmen?

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen Euro sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

Eine Übersicht der geprüften Fakten zum BFSG mit Quellen und Prüfdatum steht auf der Seite Fakten zum BFSG.

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Häufige Fragen zum BFSG

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