BITV 2.0
Auch bekannt als: Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
Die BITV 2.0 ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie konkretisiert, wie öffentliche Stellen des Bundes ihre Websites, mobilen Anwendungen, elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe und grafischen Programmoberflächen barrierefrei zu gestalten haben. Sie gilt nicht für die Privatwirtschaft und nicht für öffentliche Stellen der Länder. Sie enthält keine Bußgeldvorschrift.
Zuletzt geprüft am von Lukas Schardt. Erstellt am .
BITV 2.0: Fakten im Überblick
- Vollzitat
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 286) geändert worden ist Quelle für Vollzitat
- Rechtsform
- Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Quelle für Rechtsform
- Ausfertigungsdatum
- 12. September 2011 Quelle für Ausfertigungsdatum
- Rechtsgrundlage im BGG
- § 12d BGG (Verordnungsermächtigung); die Eingangsformel von 2011 nennt noch § 11 Absatz 1 Satz 2 BGG Quelle für Rechtsgrundlage im BGG
- Verpflichtet werden
- öffentliche Stellen des Bundes im Sinne des § 12 BGG Quelle für Verpflichtet werden
- Anwendungsbereich
- Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und grafische Programmoberflächen (§ 2 Absatz 1 BITV 2.0) Quelle für Anwendungsbereich
- Technischer Maßstab
- harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union genannt sind (§ 3 Absatz 2 BITV 2.0); die WCAG werden im Verordnungstext nicht genannt Quelle für Technischer Maßstab
- Erklärung zur Barrierefreiheit
- verpflichtend nach § 12b BGG, ausgestaltet in § 7 BITV 2.0, jährlich zu aktualisieren Quelle für Erklärung zur Barrierefreiheit
- Überwachungsstelle
- Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (§ 13 Absatz 3 BGG) Quelle für Überwachungsstelle
- Schlichtungsstelle
- Schlichtungsstelle bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (§ 16 BGG) Quelle für Schlichtungsstelle
- Bußgeld
- nicht vorgesehen; weder die BITV 2.0 noch das BGG enthalten eine Bußgeldvorschrift Quelle für Bußgeld
Wen die BITV 2.0 verpflichtet
Adressaten sind die öffentlichen Stellen des Bundes. Wer dazu zählt, steht in § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes: die Träger öffentlicher Gewalt, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend vom Bund finanziert werden oder unter seiner Aufsicht stehen, und bestimmte Vereinigungen mit Bundesbeteiligung. Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.
Die Pflicht selbst steht in § 12a BGG. Öffentliche Stellen des Bundes gestalten danach ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei, ausdrücklich einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet. Ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe waren schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021, barrierefrei zu gestalten.
§ 12a Absatz 6 BGG lässt eine Ausnahme zu: Von der barrierefreien Gestaltung kann abgesehen werden, soweit die öffentliche Stelle dadurch unverhältnismäßig belastet würde. § 12a Absatz 5 BGG nimmt außerdem Websites und mobile Anwendungen bestimmter öffentlicher Stellen aus, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen anbieten.
Welche Anforderungen die Verordnung stellt
§ 3 Absatz 1 BITV 2.0 verlangt, dass die erfassten Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Die Erfüllung dieser Anforderung wird nach § 3 Absatz 2 vermutet, wenn die Angebote harmonisierten Normen entsprechen und diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union genannt worden sind. Soweit etwas nicht von harmonisierten Normen abgedeckt ist, gilt nach § 3 Absatz 3 der Stand der Technik.
Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie für Angebote mit Nutzerinteraktion, etwa Formulare und Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, soll nach § 3 Absatz 4 ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.
§ 4 verlangt zusätzlich etwas, das im europäischen Recht keine Entsprechung hat: Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen, und zwar zu den wesentlichen Inhalten, zur Navigation, zu den wesentlichen Inhalten der Erklärung zur Barrierefreiheit und zu weiteren vorhandenen Angeboten in Gebärdensprache und Leichter Sprache. Die gestalterischen Vorgaben dafür stehen in Anlage 2 der Verordnung.
Nach § 2a Absatz 1 sind auch solche Websites erfasst, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten, also Intranets und Extranets. Ausgenommen sind nach § 2 Absatz 2 unter anderem bestimmte Reproduktionen aus Kulturerbesammlungen sowie Archive, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.
Erklärung zur Barrierefreiheit und die Fristen dafür
Jede öffentliche Stelle des Bundes veröffentlicht nach § 12b BGG eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie benennt die nicht barrierefreien Teile und die Gründe dafür, enthält eine unmittelbar zugängliche Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme und einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG samt Link zur Schlichtungsstelle. Auf Mitteilungen und Anfragen ist spätestens innerhalb eines Monats zu antworten.
Die Fristen stehen in § 12b Absatz 3 BGG. Für Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, gilt die Pflicht ab dem 23. September 2019. Für alle übrigen Websites gilt sie ab dem 23. September 2020. Für mobile Anwendungen gilt sie ab dem 23. Juni 2021.
§ 7 BITV 2.0 ergänzt die Formvorgaben: Die Erklärung ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen und muss von der Startseite und von jeder Seite einer Website erreichbar sein. Ihre Pflichtinhalte richten sich nach Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523. Grundlage ist eine tatsächliche Bewertung, und in der Erklärung ist anzugeben, ob diese durch Dritte oder durch die Stelle selbst vorgenommen wurde. Zu aktualisieren ist sie jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung.
Überwachung und Durchsetzung
Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist nach § 13 Absatz 3 BGG die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Sie überwacht periodisch, ob Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen genügen, berät die Stellen anlässlich der Prüfergebnisse, wertet die Berichte aus und bereitet den Bericht Deutschlands an die Europäische Kommission vor. Die Bundesfachstelle selbst ist nach § 13 Absatz 1 BGG bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errichtet.
Das Überwachungsverfahren richtet sich nach § 8 BITV 2.0 und folgt der Methodik des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524. Anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen sind möglich.
Wer sich in einem Recht nach dem BGG verletzt sieht, kann nach § 16 BGG bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Sie ist bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Daneben können nach § 14 BGG anerkannte Verbände an Stelle betroffener Personen Rechtsschutz beantragen.
Ein Bußgeld sieht dieses System nicht vor. Weder die BITV 2.0 noch das BGG enthalten eine Bußgeldvorschrift.
Verwandte Seiten
Wie sich die Anforderungen der BITV 2.0 in der Praxis umsetzen lassen, beschreibt die Themenseite zur BITV 2.0. Verwandte Faktenseiten: die Faktenseite zum BFSG, die Faktenseite zu den WCAG und die Faktenseite zu Bußgeldern und Sanktionen. Alle Faktenseiten im Überblick zeigt die Fakten-Übersicht.
BITV 2.0: Abgrenzung
Die BITV 2.0 ist nicht das BFSG. Die BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet Wirtschaftsakteure der Privatwirtschaft. Die beiden Regelungen gehen auf unterschiedliche europäische Rechtsakte zurück: die BITV 2.0 auf die Richtlinie (EU) 2016/2102, das BFSG auf die Richtlinie (EU) 2019/882.
Die BITV 2.0 gilt nicht für öffentliche Stellen der Länder und Kommunen. Für sie gelten die Landesgleichstellungsgesetze und die Landesverordnungen zur barrierefreien Informationstechnik.
Die BITV 2.0 nennt die WCAG nicht. Ihr technischer Maßstab sind harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union genannt sind. Die WCAG wirken nur mittelbar, weil die harmonisierte Norm EN 301 549 auf ihnen aufbaut.
Die BITV 2.0 kennt kein Bußgeld. Wer eine Verletzung geltend machen will, geht den Weg über Feedback-Mechanismus, Schlichtungsstelle und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz.
BITV 2.0: Häufige Fragen
BITV 2.0: Referenzen
BITV 2.0: Quellen
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), Volltext, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 2023-10-24T00:00:00.000000Z
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Volltext, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission zur Festlegung einer Überwachungsmethodik, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Web accessibility directive: standards and harmonisation, Europäische Kommission, 2025-05-05T00:00:00.000000Z
BITV 2.0: Änderungsverlauf
- : Seite veröffentlicht. Angaben gegen den Verordnungstext in der Fassung vom 24. Oktober 2023 und gegen das BGG geprüft.