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Was ist die Marktüberwachungsstelle für Barrierefreiheit (MLBF)?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), erstmals auch für private Unternehmen. Kontrolliert wird bundesweit von einer einzigen Behörde: der MLBF in Magdeburg. Die wichtigsten Fakten.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), erstmals auch für private Unternehmen. Kontrolliert wird bundesweit von einer einzigen Behörde: der MLBF in Magdeburg. Die wichtigsten Fakten.

Die MLBF in Zahlen und Fakten

Voller Name

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR)

Sitz

Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg

Zuständigkeit

Bundesweit, gemeinsame Stelle aller 16 Bundesländer

Rechtsgrundlage

BFSG, in Kraft seit 28. Juni 2025, Umsetzung des European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882)

Schärfste Maßnahme

Untersagung des Angebots oder der Erbringung, ohne zeitliche Obergrenze

Bußgeldrahmen

bis 10.000 € und bis 100.000 €

Kontakt

+49 391 289 230 23, kontakt@mlbf-barrierefrei.de

Wichtig für die Einordnung: Es gibt keine 16 Landesbehörden, sondern eine zentrale Stelle mit bundesweit einheitlichen Maßstäben. Beschwerden aus Bayern und aus Schleswig-Holstein landen auf demselben Schreibtisch.

Was die MLBF tut

Vier Kernaufgaben, kurz gefasst:

  • Prüfen. Formal (existiert die Information zur Barrierefreiheit, stimmen CE-Kennzeichnung und Unterlagen?) und inhaltlich (ist das Angebot technisch tatsächlich barrierefrei?).

  • Durchsetzen. Aufforderung zur Korrektur, dann Androhung, dann Untersagung des Angebots. Bußgelder kommen hinzu.

  • Selbstauskünfte kontrollieren. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss diese Einschätzung von der MLBF prüfen lassen.

  • Meldungen bearbeiten. Von Verbraucherinnen und Verbrauchern, von Verbänden und von Unternehmen selbst.

Was die MLBF ausdrücklich nicht tut: rechtlich beraten. Das ist nicht Teil ihres gesetzlichen Auftrags.

Der wichtigste Punkt: Die MLBF wartet nicht auf Beschwerden

In ihrer Marktüberwachungsstrategie für Dienstleistungen (PDF, Stand 08.01.2026) beschreibt die Behörde selbst, wie sie vorgeht. Zwei Wege parallel:

  • Aktiv, ohne Anlass. Systematische, fortlaufende Kontrollen, die regelmäßig evaluiert werden. Bei webbasierten Dienstleistungen mit automatisierter Prüfsoftware, ausdrücklich um mehr Angebote in der Breite zu erfassen, als manuell möglich wäre (Kapitel 3.X.2.1).

  • Reaktiv, auf Anlass. Anträge, Beschwerden, Hinweise Dritter, Selbstmeldungen.

Anders gesagt: Der erste Kontakt mit der Behörde muss kein Brief sein. Er kann ein automatisierter Scan sein, von dem Sie nichts mitbekommen.

Wer zuerst geprüft wird

Die MLBF priorisiert nach Risiko. Diese Faktoren nennt sie in Kapitel 3.X.2 der Strategie selbst:

  • Marktanteil und Nutzerreichweite

  • Unternehmensgröße

  • Relevanz für die autonome Lebensführung

  • Komplexität und Interaktivität des Angebots

  • Ergebnisse automatisierter Vorprüfungen

  • Öffentliches Nutzerfeedback und Bewertungen

Zwei Details lohnen den zweiten Blick. Erstens: Auch kleine Anbieter rücken nach vorne, wenn sie lokal oder in ihrem Sektor eine Monopolstellung haben. Zweitens: Wer schon einmal auffällig war oder wenig kooperationsbereit auftrat, wird künftig prioritär überwacht.

Und noch eine Zahl, die fehlt: Für die laufende Strategieperiode gibt es kein festgelegtes Mindestkontrollniveau. Es fehlen schlicht die historischen Fallzahlen. Der Fokus liegt derzeit auf dem Aufbau einer Datenbasis. Das ist kein Freibrief, sondern ein Zeitfenster.

Was passiert bei einem Verstoß

In der öffentlichen Diskussion stehen meist die Bußgelder. Die härtere Konsequenz ist eine andere: Die MLBF kann anordnen, dass eine Dienstleistung nicht mehr angeboten oder erbracht werden darf. Bei einem Online-Shop heißt das offline.

Niemand bekommt das ohne Vorwarnung. Die Eskalation läuft in drei Stufen:

  1. Aufforderung zur Korrektur innerhalb einer angemessenen Frist.

  2. Zweite Aufforderung, jetzt unter ausdrücklicher Androhung der Untersagung. Wieder mit Frist.

  3. Untersagung. Die Behörde ordnet an, das Angebot oder die Erbringung einzustellen. Bei Produkten reicht das bis zu Verkaufsverbot und Rückruf.

Der entscheidende Unterschied zum Bußgeld: Eine Untersagung hat keine Obergrenze. Ein Bußgeld ist einmalig und bei 100.000 € gedeckelt. Eine Untersagung gilt so lange, bis die Konformität nachgewiesen ist. Weist der Anbieter das nach, hebt die Behörde die Anordnung auf, keinen Tag früher. Für einen Shop mit relevantem Umsatz ist jede Woche Abschaltung teurer als der gesamte Bußgeldrahmen. Dazu kommen Rankingverluste und der Imageschaden, die auch nach der Wiederfreischaltung bleiben.

Und ein Detail, das oft übersehen wird: Dieselbe Eskalation bis zur Untersagung greift auch bei rein formaler Nichtkonformität. Fehlt also nur die Information zur Barrierefreiheit oder ist sie unvollständig, kann am Ende der Kette ebenfalls die Abschaltung stehen, selbst wenn die Website technisch sauber ist.

Die Bußgelder kommen obendrauf, nicht stattdessen: bis 10.000 € für Verstöße gegen Melde-, Kennzeichnungs- und Auskunftspflichten, bis 100.000 € unter anderem für das Anbieten einer nicht konformen Dienstleistung.

Wen es betrifft, wen nicht

Betroffen sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Shops, buchbare Onlinedienste), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, E-Books und definierte Elemente von Personenbeförderungsdiensten. Die Liste im Gesetz ist abschließend. Eine reine Imagewebsite ohne solche Dienstleistung fällt nicht darunter.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

Fristen: Bestandstechnik und Altverträge genießen Schonfrist bis 27. Juni 2030. Bereits eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen maximal 15 Jahre ab Ingebrauchnahme weiterlaufen. Für neue Angebote gilt das nicht.

Die zwei häufigsten Fehler

1. Die falsche Vorlage. Die „Erklärung zur Barrierefreiheit" gilt für öffentliche Stellen. Private Unternehmen brauchen die „Information zur Barrierefreiheit". Sie muss unter anderem beschreiben, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt, und die MLBF als zuständige Behörde benennen. Wer das falsche Muster kopiert, erfüllt seine Pflicht nicht. Und riskiert am Ende der Eskalationskette dieselbe Untersagung wie bei einem technischen Mangel.

2. Barrierefreiheit als einmaliges Projekt. Das Gesetz verlangt dauerhafte Konformität. Jedes Redesign und jedes neue Checkout-Feature ist relevant. Wer selbst eine Lücke feststellt, muss korrigieren und die MLBF informieren.

Barrieren melden

Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren direkt bei der MLBF melden, etwa über das Kontaktformular auf mlbf-barrierefrei.de. Auch anerkannte Verbände können das, im eigenen Namen oder im Auftrag. Diese Meldungen sind kein Nebenschauplatz: Sie fließen als Indikator in die Prüfschwerpunkte ein, und reaktive Maßnahmen haben laut Strategie sogar Vorrang.

Unser Fazit

Die MLBF scannt aktiv, priorisiert nach Reichweite und Alltagsrelevanz und merkt sich, wer schon einmal aufgefallen ist. Gleichzeitig ist sie noch im Aufbau, ohne festgelegte Kontrollquote.

Genau das ist das Zeitfenster. Wer jetzt seine Information zur Barrierefreiheit sauber aufsetzt und seine Website an der EN 301 549 ausrichtet, hat den unangenehmen Teil hinter sich, bevor der Scan kommt. Nebeneffekt: Barrierefreie, sauber strukturierte Websites sind besser bedienbar und besser maschinenlesbar.

Quelle: Veröffentlichungen der MLBF AöR, insbesondere „Über Uns", „Informationen für Unternehmen", die FAQ zum BFSG sowie die Marktüberwachungsstrategie für Dienstleistungen (Stand 08.01.2026), abgerufen im August 2026. Die Strategie ist ein von der Behörde veröffentlichtes internes Handlungsdokument, kein Rechtsakt. Die Angaben zum Eskalationsverfahren beruhen zusätzlich auf dem Gesetzestext des BFSG. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

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